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III Dauer, Höhe und Umfang der Förderung

1. Beginn und Dauer der Maßnahme

Die beantragte Maßnahme darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt werden. Gefördert werden Projekte mit einer Laufzeit bis maximal zum 31.12.2019.

 

2. Höhe und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Eine Zuwendung als Festbetragsfinanzierung ist ausgeschlossen.

Die Erbringung eines Eigenanteils ist gewünscht. In begründeten Fällen kann darauf verzichtet werden.

Die Höhe der möglichen Fördersumme je Einzelprojekt ist nicht begrenzt, darf die Gesamtsumme der zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbaren Mittel jedoch nicht übersteigen. Jährlich stehen Gesamtmittel in Höhe von 45.000,00 Euro für die Förderung von Einzelmaßnahmen zur Verfügung. Die jeweils aktuelle Höhe der verfügbaren Mittel können bei der Koordinierungs- und Fachstelle erfragt werden (Kontaktdaten unter Nr. IV. 5.).

 

3. Hinweise zu einzelnen Kostenarten

Honorarkosten: Die Beurteilung der Angemessenheit von Honoraren orientiert sich an der Richtlinie BM HonOSchulen M-V vom 18.08.2014, Anlage 1. Übersteigen die beantragten Honorarkosten die jeweiligen Höchstsätze gemäß Richtlinie, ist die Notwendigkeit der Abweichung im Antrag zu begründen. Die Richtlinie gilt nicht für Honorarleistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner üblichen hauptberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit erbringt.

Verpflegungskosten: Die Beurteilung der Angemessenheit von Verpflegungskosten richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Das heißt, Verpflegungskosten sollten entsprechend des zeitlichen Umfangs der jeweiligen (Teil-)Maßnahme im Verhältnis zu den Tagessätzen der Verpflegungspauschale stehen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn (gemeinsames) Essen und Trinken integraler Bestandteil der Maßnahme sind.

Raumkosten: Raumkosten können nur insoweit in Ansatz gebracht werden, wie sie dem Projektträger allein im Rahmen der Umsetzung der beantragten Maßnahme tatsächlich (zusätzlich) entstehen. Rein kalkulatorische Kosten werden nicht berücksichtigt.

Reisekosten: Grundsätzlich gilt bei der Benutzung mit einem privateigenen Kfz die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG (0,20 Euro/km).

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