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IV Antragsstellung

1. Antragsteller

Als Zuwendungsempfänger für die Umsetzung von Einzelmaßnahmen kommen grundsätzlich nichtstaatliche Organisationen in Betracht, die nachfolgende Bedingungen erfüllen:

a.)    Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für das geplante Projekt und entsprechende Erfahrungen in der Thematik des Programms

b.)    Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens

c.)    Gewährung einer zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben

d.)    Nachweis der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO), ersatzweise zunächst der Nachweis der Stellung eines Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. AO bzw. grundsätzliche Vereinbarkeit des Gesellschaftervertrags/der Satzung mit den Anforderungen der Gemeinnützigkeit

e.)    kein Ausschluss der Vorschrift des § 181 BGB im Gesellschaftsvertrag und in etwaigen Geschäftsführerverträgen (Insichgeschäft) und

f.)     Der Zuwendungsempfänger muss sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

 

2. Fördergrundsätze

a.)    Zusätzlichkeit: Die beantragte Maßnahme darf nicht bisherige vom Antragsteller langfristig oder üblicherweise durchgeführte Maßnahmen ersetzen oder mit diesen identisch sein, oder deren nach Inhalt und Zielstellung logisch notwendige Fortsetzung, es sei denn, die beantragte Maßnahme stellt qualitativ oder quantitativ eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten dar, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen. 

b.)    Ausschlüsse: Nicht gefördert werden Maßnahmen, die

  • nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium oder der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit dienen,
  • nach Inhalt und Zielen dem Breiten- und Leistungssport zuzurechnen sind,
  • der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung dienen oder agitatorische Ziele verfolgen
  • der Erholung oder der Touristik dienen
  • zu den originären Aufgabenbereichen des Kinder- und Jugendplanes, des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DJFW) oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DJPW) gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können
  • ihrem Charakter nach durch das Asylbewerberleistungsgesetz und/oder durch sonstige kommunale oder länderspezifische Regelungen in diesem Bereich abgedeckt werden

c.)    Verpflichtung zu Öffentlichkeitsarbeit: Der Zuwendungsempfänger muss in geeigneter Weise Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“ durch das BMFSJ und die Partnerschaft für Demokratie Neubrandenburg (PfD) hinzuweisen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsempfänger ist zudem verpflichtet,

  • eine Kurzdarstellung der geförderten Maßnahme zur Veröffentlichung auf der Webseite www.demokratie-nb.de bereitzustellen
  • Termine und Höhepunkte im Rahmen der Durch- bzw. Aufführung des Projektes rechtzeitig dem Federführenden Amt bzw. der Koordinierungs- und Fachstelle bekanntzugeben, um die Anwesenheit eines Vertreters der Partnerschaft für Demokratie Neubrandenburg und die Veröffentlichung von Veranstaltungsdaten gewährleisten zu können und
  • auf Anfrage auf mindestens einer Veranstaltung der Partnerschaft für Demokratie das geförderte Projekt vorzustellen.

d.)    Verpflichtung zur Dokumentation: Der Zuwendungsempfänger muss das Projekt dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen dem Zuwendungsgeber nach Abschluss der Maßnahme zur Verfügung stellen. Je nach Projektart und – umfang sind mindestens erforderlich:

  • Teilnehmernachweise
  • Arbeitsergebnisse bzw. deren Darstellung
  • Kurzbericht zu Erfahrungen und Zielerreichung der Maßnahme
  • Belege für die Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Belegexemplare von Flyern, Plakaten etc., Kopie Presseartikel u. ä.)
  • Fotodokumentation der Maßnahme (soweit möglich und zulässig je Projektphase 2 bis 3 Fotos der laufenden Projektarbeit, Fotos der Projektergebnisse und Gruppenfoto der Teilnehmer)

Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

e.)    Nutzungsrecht: Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber das einfache und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen einzuräumen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

f.)     Rechtsausschluss: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

g.)    Projektförderung: Die Zuwendungen werden als Projektförderung auf der Grundlage des § 44 in Verbindung mit § 23 der Bundeshaushaltsordnung sowie der entsprechenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Deckung von notwendigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne, abgegrenzte Projektvorhaben gewährt.

h.)     Gender-, Diversity Mainstreaming und Inklusion: Die beantragte Maßnahme und deren Umsetzung müssen im Einklang mit den Prinzipien Gender-Mainstreaming, Diversity Mainstreaming und Inklusion stehen.

 

3. Einzureichende Unterlagen

Für die Antragstellung sind die Antragsformulare der Partnerschaft für Demokratie in der jeweils gültigen Fassung zu nutzen. Diese sind als Download auf der Webseite www.demokratie-nb.de, bei der Stadtverwaltung Neubrandenburg oder bei der Koordinierungs- und Fachstelle erhältlich.

Je nach Umfang und Art der beantragten Maßnahme sind dem Antragsformular weitere Unterlagen beizufügen. Dazu gibt die Koordinierungs- und Fachstelle Auskunft.

 

4. Einreichung von Anträgen

Förderanträge müssen vor Projektbeginn bei der Stadt Neubrandenburg eingegangen sein und werden jederzeit, letztmalig jedoch am 15.11.2019  angenommen.

Über Anträge auf Förderung von mehr als 1.000,00 Euro wird in den Sitzungen des Begleitausschusses der Partnerschaft für Demokratie Neubrandenburg entschieden. Die Sitzungen finden in der Regel einmal im Quartal statt.

Der jeweils nächste Sitzungstermin wird den betreffenden Antragstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

Anträge auf Förderung von Maßnahmen in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro (Mikroförderung) werden ganzjährig in vereinfachten Verfahren entschieden.

Eine frühzeitige Antragstellung wird dringend empfohlen. Es gilt, dass bei gleicher inhaltlicher Qualität der Anträge der frühere Eingang bevorzugt berücksichtigt wird.

 

Anträge sind an folgende Stelle zu richten:

     Stadt Neubrandenburg

     Abt. Generationen, Bildung und Sport

     Herr Remo Bock

     Friedrich-Engels-Ring 53

     17033 Neubrandenburg


 

5. Antragsberatung durch die Koordinierungs- und Fachstelle

Der Antragsteller hat das Beratungsangebot der Koordinierungs- und Fachstelle zu nutzen. (Kontaktdaten in der rechten Randspalte)

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